Gesetzliche Voraussetzung für den Kauf einer Fischereilizenz am Attersee

Aug 21, 2023

Fischereiberechtigung & Lizenzpreise am Attersee

Das Fischereirevier Attersee gibt bekannt, dass die Ausgabe einer Fischereilizenz nur unter Vorlage einer Fischereilegitimation, z.b. O.Ö Fischerkarte, deutscher Fischereierlaubnisschein, Fischerkarten anderer Bundesländer, möglich ist. Die O.Ö. Jahresfischerkarte (vormals Lizenzbuch) ist zwingend notwendig. Die O.Ö. Fischerkarte und O.Ö. Jahresfischerkarte (Vormals Lizenzbuch) kann ausschließlich vom OÖ. Landesfischereiverband ausgestellt werden.

Wenn Sie eine Jahresfischerkarte benötigen, wenden Sie sich bitte an den Oö. Landesfischereiverband, Stelzhamerstraße 2 – 2. Stock (Goethekreuzung), 4020 Linz, Tel.: +43 732 650507, Fax.: +43 732 650507 20, E-Mail: fischerei@lfvooe.at

Hier geht es zur Datenerfassung des OÖ. Landesfischereiverbandes.

Kinder unter 12 Jahren dürfen die Fischerei mit einer Angelrute und einem Köder vom Ufer und Boot unter Aufsicht eines Fischereiberechtigten, der im Besitz der O.Ö.Jahresfischerkarte ist, gratis ausüben. (Nicht erlaubt ist Hegenenfischen) Es sind die Betriebsordnung und die Vorschriften des O.Ö. Fischereigesetzes einzuhalten.
Studentenlizenzen sind ausschließlich im SAB-Büro unter Vorlage des Studentenausweises bis zum vollendeten 27. Lebensjahr zu beziehen.

Information über den Fischfang in Oberösterreich.

Wenn Sie in Oberösterreich den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie eine gültige Jahresfischerkarte (Vormals Lizenzbuch) oder eine Gastfischerkarte und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und im Regelfall eine schriftliche oder elektronische Bewilligung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers mit sich führen.

Die Jahresfischerkarte wird vom Oö. Landesfischereiverband ausgestellt. Wenn Sie erstmalig die Ausstellung einer Jahresfischerkarte beantragen, müssen Sie die für die Ausübung des Fischfangs unerlässlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen (fischereiliche Eignung). Mit der Entrichtung der oö. Jahresfischerkartenabgabe wird die Fischerkarte für das jeweilige Kalenderjahr gültig.

Die fischereiliche Eignung ist durch die Vorlage einer vom Oö. Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über die Teilnahme an einer von diesem durchzuführenden Unterweisung mit anschließender (bestandener) Prüfung nachzuweisen. Die aktuellen Termine der Unterweisungen finden Sie auf der Homepage des Oö. Landesfischereiverbands unter dem Abschnitt Unterweisungen.

Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson ausüben, die zur Ausübung des Fischfanges berechtigt ist. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Körperlich und/oder psychisch beeinträchtigte Personen ohne Fischkarte dürfen nur mit einer volljährigen Begleitperson, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt ist, fischen, wobei ein Behindertenpass bzw. ein entsprechendes ärztliches Attest mitzuführen ist.

Eine in einem anderen Bundesland oder bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, im Ausland ausgestellte gültige amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild bzw. in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis ist der Oö. Fischerkarte gleichgestellt.