Die Betriebsordnung
am Attersee
Betriebsordnung am Attersee
Bei einer Kollision senden sie bitte dieses PDF Formular ordnungsgemäß ausgefüllt an das Revier Attersee.
Was braucht der Sportfischer, um fischen zu dürfen?
* Fischerkarte
* Jahresfischerkarte (Verbandsabgabe)
* Lizenz
* Fangliste
BETRIEBSORDNUNG 2025 für Lizenznehmer
1. Fischereisaison für Angelfischerei ist von 1. April bis zum 20. November.
Fangmittel: 3 Fanggeräte mit je 1 Köder bei Tag und Nacht.
Das Fischen mit der Hegene ist grundsätzlich nur mit einer Rute mit max. 5 Nymphen und mit einer Hakengröße nicht kleiner als 0,16 gestattet wobei kleiner #0,18, 0,20 bedeutet. Wird mit einer Hegene gefischt, ist die Verwendung von weiteren Angelruten verboten. Das Bootfischen mit der Hegene ist nur vom verankerten Boot oder mit Bugmotor im Ankermodus erlaubt. Bei der Ausübung der Schleppfischerei
sollte das Boot durch eine klar erkennbare weiße Flagge gekennzeichnet sein. Während des Schleppfischens ist die Verwendung eines Verbrennungsmotors verboten und der Motor hochzuklappen. Beim Schleppfischen dürfen pro Boot nicht mehr als 3 Ruten verwendet werden. Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ist das Fischen vom Boot und vom Ufer gestattet. Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang darf nur vom Ufer aus gefischt werden.
2. Verbotene Fangmittel: Daubel jeder Art, Legschnüre, Netze, Fanggeräte ohne Aufsicht. Der Verkauf, Tausch oder Naturalersatz von im Attersee gefangenen Fischen ist ausnahmslos verboten. Ein Echolot (Fishfinder) darf weder mitgeführt noch verwendet werden. Zuwiderhandeln hat den Entzug der Lizenz und eine Sperre bis zu 3 Jahren zur Folge.
3. Von Berufsfischern ausgelegten Fangmitteln ist ein Abstand von 50 Metern einzuhalten. Jede Kollision ist dem betreffenden Berufsfischer oder dem Revier zu melden. Für eine schriftliche Schadensmeldung verwenden sie bitte die auf den Internetseiten des Revieres Attersee und SAB eingefügten, oder bei den Lizenzausgabestellen aufliegenden Formulare. SAB Mitglieder sind gegen Schäden bis zu € 10.000.000 pro Anlassfall haftpflichtversichert. Von Bachmündungen ist ein Abstand von 20 Metern einzuhalten. Atterseereviergrenze ist bei der seeseitigen Seite der Autobrücke von Kammer auf Seewalchen.
4. Schonzeiten und Mindestfangmaße. Abweichende Schonmaße für den Attersee: Seeforelle 60 cm, Bachforelle 60 cm, Regenbogenforelle 60 cm, Hecht 60 cm, Zander 50 cm, Maränen 37 cm, Reinanken 37 cm. Abweichende Sonderschonzeiten für den Attersee: Maränen, Reinanken und Kröpflinge: 1 Nov. bis 31. Jänner. Hecht: 1. April bis 15. Mai. Saisonbeginn für Hecht ist der 16. Mai.
5. Die Fangliste ist von jedem Lizenznehmer auszufüllen und dem SAB Büro – 4840 Vöcklabruck, Gmundner Str. 75, oder einer Lizenzausgabestelle bis 31. 1. des nächsten Jahres verpflichtend zu übermitteln. Unter den eingesendeten Fanglisten werden schöne Preise verlost. Zweitfanglisten müssen den Übertrag der ersten Fangliste mit der Anzahl der in dieser Saison gefangenen Fische beinhalten.
6. Soweit hier nicht anders festgehalten, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des 0.Ö. Fischereigesetzes sowie die Verordnung für die Atterseefischerei.
7. Pro Tag dürfen in Summe nicht mehr als 3 Edelfische entnommen werden. Pro Saison dürfen nicht mehr als 50 Edelfische entnommen werden. Als Edelfische gelten Salmoniden und Coregonen (Reinanken, Maränen). Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt 3 Stück Karpfen und 3 Stück Schleien entnommen werden. Die Gesamtentnahmemenge ist mit 25 Stück Karpfen und 25 Stück Schleien pro Saison begrenzt.
8. Entnommene Fische sind unverzüglich unter Datums- und Uhrzeitangabe in die Fangliste einzutragen.
9. Die Verwendung eines Setzkeschers ist verboten. Fische, die entnommen werden, sind unverzüglich zu töten oder ansonsten sofort zurückzusetzen. Untermassige Fische sind sofort und schonend zurückzusetzen.
10. Verstöße gegen diese Bestimmungen ziehen den sofortigen, ersatzlosen Entzug der Lizenz nach sich.
11. Ein Lizenznehmer darf pro Saison nur eine Jahreslizenz erwerben. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Fischerei mit 1 Angelrute und 1 Köder vom Ufer und Boot unter Aufsicht einer volljährigen Aufsichtsperson, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte ist, gratis ausüben. (Nicht erlaubt ist Hegenenfischen). Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
12. Verhalten bei Sturmwarnung: Bei Sturmwarnung müssen die Bootsangler ihr Fahrverhalten so einrichten, dass sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen können.
13. Der Lizenznehmer bestätigt mit der Unterschriftleistung auf dieser Betriebsordnung die Aushändigung einer Betriebsordnung und nimmt zur Kenntnis, dass eine allfällige Untersuchung von Behältnissen des Lizenznehmers (Boot, Rucksack, Taschen, Kofferraum etc.) durch alle vom Fischereirevier Attersee beauftragten Kontrollorgane zu gestatten ist.